Wehrersatzdienst - statt Grundwehrdienst
Zur Freistellung vom Grundwehrdienst kannst du dich bei deiner Aufnahme in das THW auf gesondertem Formblatt (Freistellungsantrag) zum Dienst im Katastrophenschutz verpflichten.
Nur eine Verpflichtung auf mindestens sechs Jahre, die rechtzeitig vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres eingegangen wird, kann zur Freistellung vom Grundwehrdienst führen. Der Freistellungsantrag bedarf der Zustimmung des THW-Ortsbeauftragten und der
Zustimmung der zuständigen Geschäftsstelle. Die Laufzeit der sechsjährigen Verpflichtungszeit beginnt frühestens mit der Abgabe des Freistellungsantrages im Ortsverband, jedoch nicht, bevor du 18 Jahre alt bist.
Unter welchen Voraussetzungen kann ich vom Wehrdienst freigestellt werden?
Vom Wehrdienst kannst Du nur freigestellt werden,
- wenn du der Wehrpflicht unterliegst,
- die zugewiesene Höchstzahl an Helfern für den Geburtsjahrgang noch nicht ausgeschöpft ist,
- du noch nicht in der Bundeswehr gedient hast (Ausnahme nur unter besonderen Voraussetzungen),
- du keinen Beruf ausübst, der zu einer Berufsgruppe gehört, bei der die Belange der Bundeswehr vorgehen,
- aufgrund deiner Ausbildung oder beruflichen Tätigkeit nicht mit einem häufigen Ortswechsel zu rechnen ist,
- bei der Einheit/Einrichtung ein Helferplatz zur Verfügung steht.
Und wie ist das nun mit dem Zivildienst?
Der Dienst im Katastrophenschutz selbst gilt nicht als Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes (ZDG) vom 9. August 1973 (BGBl. 1 Es.1015) in der zur Zeit gültigen Fassung. Erst wenn du dich gem. §14 ZDG für mindestens sechs Jahre zum ehrenamtlichen Dienst im Zivilschutz/ Katastrophenschutz verpflichtet und hierzu die Zustimmung erhalten haben, wirst du nicht zum Zivildienst herangezogen.
Die Freistellung vom Wehrdienst oder Zivildienst tritt erst mit der Zustimmung der zuständigen Geschäftsstelle zu Ihrer Verpflichtung ein und dauert an, solange du im Zivilschutz/ Katastrophenschutz mitwirkst.
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Geschrieben von: Peter Rittmann
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